Die Vereinssatzung

Die rechtssichere Satzung (Deutschland)

Diese Satzung ist maßgeschneidert für „Arca Ethik & Spirit e.V.“. Sie enthält die speziellen Klauseln für digitale Versammlungen (DAO-Vorstufe) und den Mitteltransfer in die Schweiz.


SATZUNG

des Vereins „Arca Ethik & Spirit“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arca Ethik & Spirit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in ****.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zwecke des Vereins sind: a) Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), insbesondere im Bereich der Ethik Künstlicher Intelligenz und digitaler Bewusstseinstechnologien. b) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO), im Folgenden „Friedensarbeit“ genannt. c) Die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: a) Entwicklung und Bereitstellung von Open-Source-Software und KI-Algorithmen, die der Konfliktlösung und dem ethischen Dialog dienen. b) Durchführung von digitalen und physischen Lehrveranstaltungen, Seminaren und Workshops zur Aufklärung über die Schnittstellen von Technologie, Ethik und Frieden. c) Aufbau einer globalen Plattform für interkulturellen Austausch zur Überwindung von Sprachbarrieren.
  4. Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 AO): Der Verein kann seine Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass er Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft und weiterleitet. Dies umfasst ausdrücklich auch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften im Ausland (insbesondere in der Schweiz), sofern diese die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft (Struktur der Bewegung)

  1. Der Verein unterscheidet zwischen: a) Ordentlichen Mitgliedern (Stimmberechtigt): Diese tragen die Verantwortung für die Ausrichtung des Vereins (die „Architekten“). b) Fördermitgliedern (Nicht stimmberechtigt): Diese unterstützen den Verein ideell und finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (die „Community“).
  2. Über den Aufnahmeantrag und die Einstufung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus [Anzahl, mind. 2] Personen: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung (Digital & Hybrid)

  1. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Online-Verfahren in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video-Konferenz) durchgeführt werden.
  2. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) ist zulässig.
  3. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform (z.B. E-Mail, sichere Messenger) erklären.

§ 8 Auflösung / Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und Wissenschaft.


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